Vereinsstatuten der Dorfgemeinschaft für Kultur und Freizeit in Eigenhofen und Dirschenbach im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen "Dorfgmeinschaft für Kultur und Freizeit in Eigenhofen und Dirschenbach" und hat seinen Sitz in 6170 Zirl - Eigenhofen.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Erhaltung und Instandsetzung des Sport- und Spielplatzes in Eigenhofen und der allgemein zugänglichen Kulturgüter.
Förderung der Dorfgmeinschaft durch gemeinnützige Veranstaltungen.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§2: Zweck
Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein ist unpolitisch und wird von ehrenamtlichen Funktionären geleitet.
§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen: Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Kurse, Diskussionsabende, Filmabende, Sportveranstaltungen sowie Veranstaltungen für Kinder- und Jugendliche.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Mitgliedsbeiträge und Beitrittszahlungen, Erträge aus Veranstaltungen und aus vereinseigenen Unternehmungen, Spenden, Sammlungen und Vermächtnisse, Gemeindesubvention.
§4: Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die in Eigenhofen und Dirschenbach wohnhaft sind oder waren.
Fördernde Mitglieder sind jene, die nicht in in Eigenhofen oder Dirschenbach wohnhaft sind, jedoch den Verein fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein und deshalb über Antrag der Vereinsleitung von der Hauptversammlung zu solchen ernannt werden.
§5: Erwerb der Mitgliedschaft
1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die in Eigenhofen bzw. Dirschenbach wohnhaft sind. Fördernde Mitglieder können Personen sein, die den Verein fördern wollen, sie müssen nicht in Eigenhofen oder Dirschenbach wohnhaft sein.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§6: Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2) Der freiwillige Austritt hat mit schriftlicher Mitteilung ohne Angabe von Gründen an die Vereinsleitung zu erfolgen und wird in der nächsten Vorstandssitzung wirksam.
3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nun den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern über 16 Jahren zu.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§9: Generalversammlung
1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
§10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Beschlussfassung über den Vorschlag;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für fördernde und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§11: Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus bis zu dreizehn Mitgliedern und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kasier und seinem Stellvertreter, dem Platzwart und den Beiräten.
2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generlverammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3) Die Funktionsperiode des Vorstand beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellverter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8) Außer durch den Tot und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neues Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung);
2) Vorbereitung der Generalversammlung;
3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§13: Besondere Obligenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins, Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftlich Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstangsmitgliedern erteilt werden.
4) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Anglegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und im Vorstand.
7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmann, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
§14: Rechnungsprüfer
1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§15: Schiedsgericht
1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem §§577 ZPO.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derat gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftliche namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weitere 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorschlagenden das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
4) Das Schiedsgricht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
$16: Freiwillige Auflösung des Vereins
1) Die freiwillige Auflösung kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Diese Generalversammlung hat auch - insofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung des Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche ode ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, andernfalls ist das Vereinsvermögen karitativen Zwecken zu zuführen.